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Allgemeine
Geschäftsbedingungen
der Firma Ross, Schmidt & Partner
(Im Folgenden
wird die Firma Ross, Schmidt & Partner als „Auftragnehmer“,
der Kunde als „Auftraggeber“ bezeichnet)
I. Geltungsbereich
Alle
Leistungen des Auftragnehmers erfolgen aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen
und sind Bestandteil aller Vertragsverhältnisse und damit in Zusammenhang
stehender Rechtsgeschäfte zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer.
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende,
sich widersprechende oder von diesen Geschäftsbedingungen abweichende
Bedingungen des Bestellers erkennen wir nur an, wenn der Auftragnehmer ausdrücklich
schriftlich der Geltung zustimmt. Fehlt diese Zustimmung, gilt für die
widersprechenden teile die gesetzliche Rechtslage.
II.
Auftragserteilung
1. Die
Auftragserteilung erfolgt schriftlich.
Alle auszuführenden Maßnahmen, die Gegenstand des Auftrags sein
sollen, werden in der Auftragserteilung schriftlich niedergelegt.
2. Der
Auftraggeber erhält eine Durchschrift der schriftlichen Auftragserteilung.
3. Der
Auftraggeber ermächtigt den Auftragnehmer, Unteraufträge zu erteilen
sowie Funktionstests mit dem vom Auftraggeber im Rahmen des Auftrags übergebenen
Gegenstands durchzuführen.
III. Grundsätze der Auftragsdurchführung
Im Bereich
der Restaurierung und Konservierung von Möbeln bzw. Oldtimern erfolgen
die Leistungen und die Materialverwendung nach den anerkannten Richtlinien
der Denkmalpflege.
Es werden keine umweltbedenklichen Mittel und Stoffe angewandt.
IV.
Kostenvoranschlag
1. Der
Kostenvoranschlag geht von objektbezogenen Leistungen aus.
Er bezieht sich auf den Istzustand des Objekts zum Zeitpunkt der Besichtigung
am Aufstellungsort, verborgene oder später hinzugekommene Schäden
sind nicht berücksichtigt.
2. Änderungen
im restauratorischen und konservatorischen Arbeitsablauf sind möglich
und werden begründet.
3. Die
Gesamtkosten können bis zu 10 % vom Kostenvoranschlag abweichen.
4. Die
Aufwandspauschale für die Erstellung eines Kostenvoranschlags wird bei
Auftragserteilung nicht in Rechnung gestellt.
5. Der
Auftragnehmer ist an diesen Kostenvoranschlag ist zum Ablauf von 3 Wochen
nach seiner Abgabe gebunden.
Vertragsänderungen
Wesentliche
Änderungen, Zusatzwünsche oder ergänzende Leistungsvorhaben
verpflichten beide Teile zur angemessenen Anpassung der Vergütung, der
Termine und Fristen sowie der Leistungsbeschreibung. Erkennt der Auftragnehmer
die Erforderlichkeit wesentlicher Änderungen, die Erheblichkeit von Zusatzwünschen
oder ergänzende Leistungsvorhaben des Auftraggebers, so hat er diesen
unverzüglich zu informieren.
V.
Besichtigung und Abnahme
1. Besichtigung:
Die Besichtigung der laufenden Arbeiten durch den Auftraggeber ist nach Vereinbarung
möglich.
2. Abnahme:
a) Nach Abschluss der Arbeiten erfolgt die Endabnahme durch den Auftraggeber.
Die Endabnahme des Auftragsgegenstands durch den Auftraggeber erfolgt im Betrieb
des Auftragnehmers, soweit nichts anderes vereinbart ist.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragsgegenstand innerhalb von einer
Woche ab Mitteilung der Fertigstellung und Aushändigung oder Übersendung
der Rechnung abzuholen.
Lässt der Auftraggeber diese Frist ohne Abnahme verstreichen, dann gilt
die Abnahme als erfolgt.
Im Falle der Nichtabnahme kann der Auftragnehmer von seinen gesetzlichen Rechten
Gebrauch machen. Bei Auftragsarbeiten, die innerhalb eines Tages ausgeführt
werden, verkürzt sich die Frist auf 2 Tage.
b) Bei
Abnahmeverzug kann der Auftragnehmer die ortsübliche Aufbewahrungsgebühr
berechnen. Der Auftragsgegenstand kann nach Ermessen des Auftragnehmers auch
anderweitig aufbewahrt werden. Kosten und Gefahren der Aufbewahrung gehen
zu Lasten des Auftraggebers.
VI.
Rechnung und Zahlung, Aufrechnungsverbot
1. Rechnung:
Die Rechnungsstellung erfolgt mit Fertigstellung und Abnahme des Auftrags.
a) In
der Rechnung sind Preise oder Preisfaktoren für jede technisch in sich
abgeschlossene Arbeitsleistung sowie für verwendete Ersatzteile und Materialien
jeweils gesondert auszuweisen. Wurde ein verbindlicher Kostenvoranschlag erstellt,
so genügt in der Rechnung die Bezugnahme auf den Kostenvoranschlag.
b) Wünscht
der Auftraggeber Abholung oder Zustellung des Auftragsgegenstands erfolgt
diese auf seine Rechnung und seine Gefahr.
c) Die
Umsatzsteuer geht zu Lasten des Auftraggebers.
d) Eine
etwaige Berichtigung der Rechnung muss seitens des Auftragnehmers, ebenso
wie eine Beanstandung seitens des Auftraggebers, schriftlich und spätestens
6 Wochen nach Zugang der Rechnung erfolgen.
2. Zahlung:
a) Soweit nichts anderes vereinbart wird, ist der Rechnungsbetrag innerhalb
von 2 Wochen nach Aushändigung bzw. Zustellung der Rechnung zahlbar.
Verzugszinsen werden in gesetzlicher Höhe über dem jeweiligen Basiszinsatz
p.a. berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt
vorbehalten.
Die Zahlung des Rechnungsbetrages hat in bar oder auf das unten genannte Konto
zu erfolgen. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, Schecks anzunehmen.
Die Annahme von Schecks erfolgt grundsätzlich nur zahlungshalber.
b) Gegen
Ansprüche des Auftragnehmers kann der Auftraggeber nur dann aufrechnen,
wenn die Gegenforderung unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel
vorliegt. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Auftraggeber nur geltend
machen, soweit es auf Ansprüchen aus diesem Vertrag beruht.
c) Der
Auftragnehmer ist berechtigt, bei Auftragserteilung eine angemessene Vorauszahlung
zu verlangen.
Erweitertes Pfandrecht/ Eigentumsvorbehalt
1. Dem
Auftragnehmer steht wegen seiner Forderungen aus dem Auftrag ein vertragliches
Pfandrecht an den aufgrund des Auftrags in seinen Besitz gelangten Gegenständen
zu. Das vertragliche Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher
durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen
geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Auftragsgegenstand in Zusammenhang
stehen.
Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das
vertragliche Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten sind oder ein rechtskräftiger
Titel vorliegt und der Auftragsgegenstand dem Auftraggeber gehört.
2. Soweit
eingebaute Zubehör-, Ersatzteile und Aggregate nicht wesentliche Bestandteile
des Auftragsgegenstand geworden sind, behält sich der Auftragnehmer das
Eigentum daran bis zur vollständigen unanfechtbaren Zahlung vor.
Sachmangel/Gewährleistung
1. Es
wird Gewährleistung für die durchgeführten Maßnahmen
laut Auftragserteilung übernommen.
2. Ansprüche
des Auftraggebers wegen Sachmängeln verjähren in einem Jahr ab Abnahme
des Auftragsgegenstandes.
Nimmt der Auftraggeber den Auftragsgegenstand trotz Kenntnis eines Mangels
ab, stehen ihm die Sachmängelansprüche in dem in den Ziffern 4 bis
5 beschriebenen Umfang nur zu, wenn er sich diese bei Abnahme vorbehält.
3. Ist
Gegenstand des Auftrags die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender
beweglicher Sachen und ist Auftraggeber eine juristische Person des öffentlichen
Rechts oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung
seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt,
verjähren Ansprüche des Auftraggebers wegen Sachmängeln in
einem Jahr ab Abnahme. Für andere Auftraggeber (Verbraucher) gelten die
gesetzlichen Bestimmungen.
4. Für
die Abwicklung der Mängelbeseitigung gilt folgendes:
a) Bei offenkundigen Mängeln muss der Auftraggeber den Mangel innerhalb
von 2 Wochen nach Lieferung beim Auftragnehmer schriftlich anzeigen und die
Mängelbeseitigung verlangen. Ist der Auftrag für beide Seiten ein
Handelsgeschäft, gelten die für die Anzeige von Mängeln zwischen
Kaufleuten geltenden Bestimmungen.
b) Die Sachmängelbeseitigung (Nacherfüllung) erfolgt im Betrieb
des Auftragnehmers. Natürlicher Verschleiß schließt Sachmängelansprüche
aus.
c) Ersetzte Teile werden Eigentum des Auftragnehmers.
d) Für die zur Mängelbeseitigung eingebauten Teile kann der Auftraggeber
bis zum Ablauf der Verjährungsfrist der Gewährleistungsansprüche
für den Auftragsgegenstand Sachmängelansprüche aufgrund des
Auftrags geltend machen.
Haftung
1. Hat
der Auftragnehmer nach den gesetzlichen Bestimmungen nach Maßgabe dieser
Bestimmungen für einen Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig
verursacht wurde, so haftet der Auftragnehmer, soweit nicht Leben, Körper
und Gesundheit verletzt wurden, beschränkt. Die Haftung wegen leichter
Fahrlässigkeit besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten
und ist auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren vertragstypischen Schaden
begrenzt. Soweit der Schaden durch eine vom Auftraggeber für den betreffenden
Schadensfall abgeschlossene Versicherung (ausgenommen Summenversicherung)
gedeckt ist, haftet der Auftragnehmer nur für etwaige damit verbundene
Nachteile des Auftraggebers, z.B. höhere Versicherungsprämien oder
Zinsnachteile bis zur Schadensregulierung durch die Versicherung. Die Haftung
für Verlust von Geld, Wertpapieren (einscjl. Sparbüchern, Scheckheften,
Scheck- oder Kreditkarten), Kostbarkeiten und anderen Wertsachen, die nicht
ausdrücklich in Verwahrung genommen sind sowie für durch einen Mangel
des Auftragsgegenstands verursachte Schäden wird bei leichter Fahrlässigkeit
nicht gehaftet.
2. Soweit
die Haftung des Auftragnehmers ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt
dies auch für die persönliche Haftung von Angestellten, Arbeitnehmern,
Vertretern und Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.
3. Der zu restaurierende Auftragsgegenstand sind im Werkstatt- und Atelierbereich
gegen Diebstahl, Feuer, Wasser etc. versichert. Einlagerungen von Objekten
bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung.
4. Hinsichtlich
er Objektstandortsicherung gilt folgendes: Für Schäden, die nach
der Endabnahme durch Fehlbehandlung des Objekts, insbesondere durch nicht
objektgerechtes Raumklima oder unsachgemäße Pflege entstehen, wird
keine Haftung übernommen. Empfohlenes Raumklima für Möbel und
Holzobjekte ist – soweit nicht anders vereinbart – 55-60 % relative
Raumluftfeuchte bei 18 bis 20 °C Raumtemperatur.
Schiedsstelle (Schiedsgutachtenverfahren)
(gilt nur für Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht
mehr als 3,5 t)
1. Für
den Fall, dass der Auftraggeber Unternehmer ist, kann der Auftraggeber für
Streitigkeiten aus diesem Auftrag oder mit dessen Einverständnis der
Auftragnehmer die für den Auftragnehmer zuständige Schiedstelle
der Handwerkskammer oder – sofern vorhanden – des Karosseriebauerhandwerks
anrufen. Die Anrufung muss schriftlich unverzüglich nach Kenntnis des
Streitpunkts erfolgen.
2. Durch die Entscheidung der Schiedstelle wird der Rechtsweg nicht ausgeschlossen.
3. Mit Beginn des Schiedsverfahrens ist die Verjährung für die Dauer
des Verfahrens gehemmt.
4. Das Verfahren vor der Schiedsstelle richtet sich nach deren Geschäfts-
und Verfahrensordnung, die den Parteien auf Verlangen von der Schiedstelle
ausgehändigt wird.
5. Die Anrufung der Schiedstelle ist ausgeschlossen, wenn bereits der Rechtsweg
beschritten wurde. Wird der Rechtsweg während eines Schiedsverfahrens
beschritten, stellt die Schiedsstelle ihre Tätigkeit ein.
6. Das Schiedstellenverfahren ist für den Auftraggeber kostenlos.
Gerichtsstand
Für
sämtliche gegenwärtige und zukünftige Ansprüche aus der
Geschäftsverbindung mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen
Rechts oder öffentlich-rechtlichem Sondervermögen ist der Gerichtsstand
München.
Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand
im Inland hat, nach dem Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen
Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes verlegt oder sein Wohnsitz
oder sein gewöhnlicher Aufenthalt bei Klageerhebung nicht bekannt ist.
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