Allgemeine Geschäftsbedingungen
der Firma Ross, Schmidt & Partner

(Im Folgenden wird die Firma Ross, Schmidt & Partner als „Auftragnehmer“, der Kunde als „Auftraggeber“ bezeichnet)


I. Geltungsbereich

Alle Leistungen des Auftragnehmers erfolgen aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen und sind Bestandteil aller Vertragsverhältnisse und damit in Zusammenhang stehender Rechtsgeschäfte zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende, sich widersprechende oder von diesen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nur an, wenn der Auftragnehmer ausdrücklich schriftlich der Geltung zustimmt. Fehlt diese Zustimmung, gilt für die widersprechenden teile die gesetzliche Rechtslage.

II. Auftragserteilung

1. Die Auftragserteilung erfolgt schriftlich.
Alle auszuführenden Maßnahmen, die Gegenstand des Auftrags sein sollen, werden in der Auftragserteilung schriftlich niedergelegt.

2. Der Auftraggeber erhält eine Durchschrift der schriftlichen Auftragserteilung.

3. Der Auftraggeber ermächtigt den Auftragnehmer, Unteraufträge zu erteilen sowie Funktionstests mit dem vom Auftraggeber im Rahmen des Auftrags übergebenen Gegenstands durchzuführen.


III. Grundsätze der Auftragsdurchführung

Im Bereich der Restaurierung und Konservierung von Möbeln bzw. Oldtimern erfolgen die Leistungen und die Materialverwendung nach den anerkannten Richtlinien der Denkmalpflege.
Es werden keine umweltbedenklichen Mittel und Stoffe angewandt.

IV. Kostenvoranschlag

1. Der Kostenvoranschlag geht von objektbezogenen Leistungen aus.
Er bezieht sich auf den Istzustand des Objekts zum Zeitpunkt der Besichtigung am Aufstellungsort, verborgene oder später hinzugekommene Schäden sind nicht berücksichtigt.

2. Änderungen im restauratorischen und konservatorischen Arbeitsablauf sind möglich und werden begründet.

3. Die Gesamtkosten können bis zu 10 % vom Kostenvoranschlag abweichen.

4. Die Aufwandspauschale für die Erstellung eines Kostenvoranschlags wird bei Auftragserteilung nicht in Rechnung gestellt.

5. Der Auftragnehmer ist an diesen Kostenvoranschlag ist zum Ablauf von 3 Wochen nach seiner Abgabe gebunden.

Vertragsänderungen

Wesentliche Änderungen, Zusatzwünsche oder ergänzende Leistungsvorhaben verpflichten beide Teile zur angemessenen Anpassung der Vergütung, der Termine und Fristen sowie der Leistungsbeschreibung. Erkennt der Auftragnehmer die Erforderlichkeit wesentlicher Änderungen, die Erheblichkeit von Zusatzwünschen oder ergänzende Leistungsvorhaben des Auftraggebers, so hat er diesen unverzüglich zu informieren.

V. Besichtigung und Abnahme

1. Besichtigung:
Die Besichtigung der laufenden Arbeiten durch den Auftraggeber ist nach Vereinbarung möglich.

2. Abnahme:
a) Nach Abschluss der Arbeiten erfolgt die Endabnahme durch den Auftraggeber.
Die Endabnahme des Auftragsgegenstands durch den Auftraggeber erfolgt im Betrieb des Auftragnehmers, soweit nichts anderes vereinbart ist.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragsgegenstand innerhalb von einer Woche ab Mitteilung der Fertigstellung und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung abzuholen.
Lässt der Auftraggeber diese Frist ohne Abnahme verstreichen, dann gilt die Abnahme als erfolgt.
Im Falle der Nichtabnahme kann der Auftragnehmer von seinen gesetzlichen Rechten Gebrauch machen. Bei Auftragsarbeiten, die innerhalb eines Tages ausgeführt werden, verkürzt sich die Frist auf 2 Tage.

b) Bei Abnahmeverzug kann der Auftragnehmer die ortsübliche Aufbewahrungsgebühr berechnen. Der Auftragsgegenstand kann nach Ermessen des Auftragnehmers auch anderweitig aufbewahrt werden. Kosten und Gefahren der Aufbewahrung gehen zu Lasten des Auftraggebers.

VI. Rechnung und Zahlung, Aufrechnungsverbot

1. Rechnung:
Die Rechnungsstellung erfolgt mit Fertigstellung und Abnahme des Auftrags.

a) In der Rechnung sind Preise oder Preisfaktoren für jede technisch in sich abgeschlossene Arbeitsleistung sowie für verwendete Ersatzteile und Materialien jeweils gesondert auszuweisen. Wurde ein verbindlicher Kostenvoranschlag erstellt, so genügt in der Rechnung die Bezugnahme auf den Kostenvoranschlag.

b) Wünscht der Auftraggeber Abholung oder Zustellung des Auftragsgegenstands erfolgt diese auf seine Rechnung und seine Gefahr.

c) Die Umsatzsteuer geht zu Lasten des Auftraggebers.

d) Eine etwaige Berichtigung der Rechnung muss seitens des Auftragnehmers, ebenso wie eine Beanstandung seitens des Auftraggebers, schriftlich und spätestens 6 Wochen nach Zugang der Rechnung erfolgen.

2. Zahlung:
a) Soweit nichts anderes vereinbart wird, ist der Rechnungsbetrag innerhalb von 2 Wochen nach Aushändigung bzw. Zustellung der Rechnung zahlbar. Verzugszinsen werden in gesetzlicher Höhe über dem jeweiligen Basiszinsatz p.a. berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
Die Zahlung des Rechnungsbetrages hat in bar oder auf das unten genannte Konto zu erfolgen. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, Schecks anzunehmen. Die Annahme von Schecks erfolgt grundsätzlich nur zahlungshalber.

b) Gegen Ansprüche des Auftragnehmers kann der Auftraggeber nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Auftraggeber nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus diesem Vertrag beruht.

c) Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei Auftragserteilung eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen.


Erweitertes Pfandrecht/ Eigentumsvorbehalt

1. Dem Auftragnehmer steht wegen seiner Forderungen aus dem Auftrag ein vertragliches Pfandrecht an den aufgrund des Auftrags in seinen Besitz gelangten Gegenständen zu. Das vertragliche Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Auftragsgegenstand in Zusammenhang stehen.
Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das vertragliche Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten sind oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt und der Auftragsgegenstand dem Auftraggeber gehört.

2. Soweit eingebaute Zubehör-, Ersatzteile und Aggregate nicht wesentliche Bestandteile des Auftragsgegenstand geworden sind, behält sich der Auftragnehmer das Eigentum daran bis zur vollständigen unanfechtbaren Zahlung vor.

Sachmangel/Gewährleistung

1. Es wird Gewährleistung für die durchgeführten Maßnahmen laut Auftragserteilung übernommen.

2. Ansprüche des Auftraggebers wegen Sachmängeln verjähren in einem Jahr ab Abnahme des Auftragsgegenstandes.
Nimmt der Auftraggeber den Auftragsgegenstand trotz Kenntnis eines Mangels ab, stehen ihm die Sachmängelansprüche in dem in den Ziffern 4 bis 5 beschriebenen Umfang nur zu, wenn er sich diese bei Abnahme vorbehält.

3. Ist Gegenstand des Auftrags die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen und ist Auftraggeber eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, verjähren Ansprüche des Auftraggebers wegen Sachmängeln in einem Jahr ab Abnahme. Für andere Auftraggeber (Verbraucher) gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

4. Für die Abwicklung der Mängelbeseitigung gilt folgendes:
a) Bei offenkundigen Mängeln muss der Auftraggeber den Mangel innerhalb von 2 Wochen nach Lieferung beim Auftragnehmer schriftlich anzeigen und die Mängelbeseitigung verlangen. Ist der Auftrag für beide Seiten ein Handelsgeschäft, gelten die für die Anzeige von Mängeln zwischen Kaufleuten geltenden Bestimmungen.
b) Die Sachmängelbeseitigung (Nacherfüllung) erfolgt im Betrieb des Auftragnehmers. Natürlicher Verschleiß schließt Sachmängelansprüche aus.
c) Ersetzte Teile werden Eigentum des Auftragnehmers.
d) Für die zur Mängelbeseitigung eingebauten Teile kann der Auftraggeber bis zum Ablauf der Verjährungsfrist der Gewährleistungsansprüche für den Auftragsgegenstand Sachmängelansprüche aufgrund des Auftrags geltend machen.

Haftung

1. Hat der Auftragnehmer nach den gesetzlichen Bestimmungen nach Maßgabe dieser Bestimmungen für einen Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haftet der Auftragnehmer, soweit nicht Leben, Körper und Gesundheit verletzt wurden, beschränkt. Die Haftung wegen leichter Fahrlässigkeit besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten und ist auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren vertragstypischen Schaden begrenzt. Soweit der Schaden durch eine vom Auftraggeber für den betreffenden Schadensfall abgeschlossene Versicherung (ausgenommen Summenversicherung) gedeckt ist, haftet der Auftragnehmer nur für etwaige damit verbundene Nachteile des Auftraggebers, z.B. höhere Versicherungsprämien oder Zinsnachteile bis zur Schadensregulierung durch die Versicherung. Die Haftung für Verlust von Geld, Wertpapieren (einscjl. Sparbüchern, Scheckheften, Scheck- oder Kreditkarten), Kostbarkeiten und anderen Wertsachen, die nicht ausdrücklich in Verwahrung genommen sind sowie für durch einen Mangel des Auftragsgegenstands verursachte Schäden wird bei leichter Fahrlässigkeit nicht gehaftet.

2. Soweit die Haftung des Auftragnehmers ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung von Angestellten, Arbeitnehmern, Vertretern und Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.


3. Der zu restaurierende Auftragsgegenstand sind im Werkstatt- und Atelierbereich gegen Diebstahl, Feuer, Wasser etc. versichert. Einlagerungen von Objekten bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung.

4. Hinsichtlich er Objektstandortsicherung gilt folgendes: Für Schäden, die nach der Endabnahme durch Fehlbehandlung des Objekts, insbesondere durch nicht objektgerechtes Raumklima oder unsachgemäße Pflege entstehen, wird keine Haftung übernommen. Empfohlenes Raumklima für Möbel und Holzobjekte ist – soweit nicht anders vereinbart – 55-60 % relative Raumluftfeuchte bei 18 bis 20 °C Raumtemperatur.


Schiedsstelle (Schiedsgutachtenverfahren)
(gilt nur für Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3,5 t)

1. Für den Fall, dass der Auftraggeber Unternehmer ist, kann der Auftraggeber für Streitigkeiten aus diesem Auftrag oder mit dessen Einverständnis der Auftragnehmer die für den Auftragnehmer zuständige Schiedstelle der Handwerkskammer oder – sofern vorhanden – des Karosseriebauerhandwerks anrufen. Die Anrufung muss schriftlich unverzüglich nach Kenntnis des Streitpunkts erfolgen.
2. Durch die Entscheidung der Schiedstelle wird der Rechtsweg nicht ausgeschlossen.
3. Mit Beginn des Schiedsverfahrens ist die Verjährung für die Dauer des Verfahrens gehemmt.
4. Das Verfahren vor der Schiedsstelle richtet sich nach deren Geschäfts- und Verfahrensordnung, die den Parteien auf Verlangen von der Schiedstelle ausgehändigt wird.
5. Die Anrufung der Schiedstelle ist ausgeschlossen, wenn bereits der Rechtsweg beschritten wurde. Wird der Rechtsweg während eines Schiedsverfahrens beschritten, stellt die Schiedsstelle ihre Tätigkeit ein.
6. Das Schiedstellenverfahren ist für den Auftraggeber kostenlos.

Gerichtsstand

Für sämtliche gegenwärtige und zukünftige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichem Sondervermögen ist der Gerichtsstand München.
Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach dem Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes verlegt oder sein Wohnsitz oder sein gewöhnlicher Aufenthalt bei Klageerhebung nicht bekannt ist.

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